Das Mietverhältnis kann vom Vermieter ordentlich gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ein berechtigtes Interesse hat er nur bei Vertragspflichtverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf und wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch Nachteile erleidet (Bsp: Vermieter will Wohnung verkaufen).
Im Kündigungsschreiben sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse anzugeben.
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, bspw. kein angemessener Ersatzwohnraum angeschafft werden kann.
Neben der ordentlichen Kündigung kann der Vermeiter natürlich auch außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Vor Ausspruch einer Kündigung oder bei Erhalt einer Kündigung sollte in jedem Falle der Rat eines Fachmannes eingeholt werden.
Vor dem Ausspruch einer Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung ist häufig der Ausspruch einer (qualifizierten) Abmahnung erforderlich. Mahnt der Vermieter nicht ab, kann dies die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen.
Die einzelnen Abmahn-Sachverhalte können hier aufgrund ihrer Komplexität nicht wiedergegeben werden.
Dies wäre mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei im einzelnen zu besprechen.