Fachanwälte für Arbeitsrecht und Familienrecht Hamburg Dr. von Blittersdorff & Kollegen
Fachanwälte für Arbeitsrecht und Familienrecht Hamburg                      Dr. von Blittersdorff & Kollegen

Familienrecht

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

 

Scheidung

 

Voraussetzungen:

 

1. 

Eine Ehe wird grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst.

Das gilt selbst dann, wenn die Eheleute nur ganz kurz verheiratet sind.
Eine Annulierung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei einer Scheinehe oder der
andere Ehegatte über Vorstrafen, voreheliche Kinder getäuscht hat.
2. 

Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden.

Wenn die Ehegatten sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den
das Gericht nicht überprüft.
 3.

Die Ehe wird geschieden, wenn sie "zerrüttet"ist.

Entweder sind sich die Eheleute über die Scheidung und die Scheidungsfolgen
einig - dann braucht die Zerrüttung nicht mehr geprüft zu werden. Oder die
Eheleute sind sich nicht darüber einig - dann muss dem Gericht die Zerrüttung der Ehe
erläutert werden.

 

Seit dem 20.06.2012 ist die sogenannte Rom III-Verordnung in Kraft gesetzt worden. Die Zuständigkeit der einzelnen europäischen Länder bei Scheidungen wurde dadurch teilweise erheblich verändert.

Entgegen der vorherigen Gesetzeslage, die hauptsächlich auf die Staatsbürgerschaft abgestellt hatte, wird nunmehr in Artikel 8 der Verordnung auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute abgestellt.

Scheidungskosten

 

Zu den Scheidungskosten zählen in der Regel die Kosten für einen Anwalt sowie Gerichtskosten. Dies aber nur, wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt. Sind sich beide Ehepartner einig, sich scheiden zu lassen, so ist es aus finanzieller Sicht ratsam, nur einen Rechtsanwalt mit dem Verfahren zu betrauen, um die Scheidungskosten niedrig zu halten.

Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht, da es keine Standardpreise bei Gerichts- und Anwaltskosten gibt. Diese richten sich nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert der Scheidung, wobei sich der Streitwert der Scheidung aus folgenden Faktoren ergibt:

  • Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • Vermögen der Eheleute
  • Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)

 

Sollten die Beteiligten nicht über genügend Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe beim Gericht zu beantragen. In diesem Fall beraten und helfen wir gern beim Ausfüllen entsprechender Anträge.

Unterhalt

Unter dem Begriff "Unterhalt" werden Leistungen verstanden, die den Lebensbedarf einer Person sicherstellen sollen. Das Thema ist dann besonders relevant, wenn sich Mütter und Väter trennen.

 

Formen des Unterhalts

 

Kinder haben in der Regel einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sich die Eltern trennen oder nicht zusammen leben. Insbesondere für Minderjährige gilt: Während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Unterhalt durch Pflege und Erziehung nachkommt, muss der andere Elternteil in der Regel den Barunterhalt leisten. Erfolgt die Zahlung nicht, so kann ein Teil des ausfallenden Unterhalts bei jungen Kindern vorübergehend durch den staatlichen. Unterhaltsvorschuss ausgeglichen werden.

Neben dem Kindesunterhalt muss der von der Familie getrennt lebende Elternteil häufig auch Betreuungsunterhalt an den anderen Elternteil zahlen. Hierbei kann es sich um nachehelichen Unterhalt, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes handeln.

Zudem können Unterhaltsansprüche wegen anderer direkter Verwandtschaftsbeziehungen aufkommen. Dazu zählt der Elternunterhalt, der oft dann relevant wird, wenn Eltern in einem Alten- oder Pflegeheim leben und die Kosten nicht allein durch das eigene Einkommen und die Pflegeversicherung tragen können.

 

Das Unterhaltsrecht

 

Vorrangig sind die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und der Kinder, die unter 21 Jahre alt sind und sich in Schulausbildung befinden, unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen. An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

Unterhaltsfragen werden im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Zudem wird das Familienverfahrensgesetz zur Klärung des Unterhalts herangezogen.

In der Regel orientiert sich die Höhe des Unterhalts an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese berücksichtigt die Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse der Betroffenen. Grundsätzlich ist Voraussetzung für einen Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.

 

Beim Unterhalt haben sich die einzelnen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2013 geändert. Sie wurden erheblich erhöht, was teilweise zu einer deutlichen Verringerung des Unterhalts der Anspruchsberechtigten geführt hat. So beträgt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern nunmehr monatlich € 1.000,00.

 

Der BGH hat einen langen Streit über die Berücksichtigung zusätzlicher Altersversorgungen entscheiden. Solange ein Unterhaltspflichtiger nicht den Mindestunterhalt zahlt, darf er sein Einkommen nicht um eine zusätzliche Altersversorgung bereinigen.

 

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Sorgerecht

Bei der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gibt es seit dem 19.05.2013 eine erhebliche Veränderung.

Entgegen der früheren Gesetzeslage, bei der das Gericht positiv feststellen musste, dass die gemeinsame Sorge für das Kind besser sei, ist der Entscheidungsmaßstab jetzt lediglich die Feststellung, dass die gemeinsame Sorge nichts negatives für das Kind sein wird.

Hierbei wird vom Gesetz erst einmal unterstellt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

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